(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf
beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu überwachen.
(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 10
und 11 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur
Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und
Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen,
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich
der Entnahme von Proben durchzuführen,
3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und
hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und
Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz
1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten
Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen
personenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur
Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
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