(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf
beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu überwachen.

(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 10
und 11 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur
Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

    1. zu den Betriebs-  und  Geschäftszeiten  Grundstücke,  Geschäftsräume  und
    Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen,

    2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich
    der Entnahme von Proben durchzuführen,

    3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und
    hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung
können  Maßnahmen  nach  Satz  1  auch  in  Wohnräumen  und  zu jeder Tages- und
Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach  Satz
1  Nr.  1  und  2  und  Satz  2  zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten
Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben  erforderlich
ist,   sowie   die  erforderlichen  geschäftlichen  Unterlagen  vorzulegen.  Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.

(4)  Auskunftspflichtige  Personen  können  die  Auskunft  auf   solche   Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der  Verfolgung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht  nach  diesem  Gesetz
oder  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen Rechtsverordnung erhobenen
personenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet  werden,  soweit  dies  zur
Durchführung  dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.


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